Bauunternehmer und Handwerker, die un- oder kaum erprobte Baustoffe verwenden,
müssen dies dem jeweiligen Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls nämlich können sie
unter Umständen zu Schadenersatzzahlungen heran gezogen werden, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (VII ZR 219/01).
Hintergrund ist der Fall eines Ehepaares, dessen Haus nach der so genannten
"Wulst-Punkt-Methode" vollwärme-isoliert werden sollte. Entgegen der Absprache
hatte das beauftragte Unternehmen dabei jedoch nicht die vereinbarte Grundierung
verwendet, sondern einen neuartigen Baustoff benutzt. Aufgrund dessen traten bereits
fünf Jahre nach Einbau der Isolierung Schäden an der Fassade auf. Dafür müsse die
Firma aufkommen, entschied das Gericht.
Zur Begründung hieß es, die Verwendung eines neuartigen, nicht erprobten Baustoffes
anstelle eines gebräuchlichen und bewährten Materials sei "ein Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik." Etwas anderes könne nur dann gelten, "wenn mit
der Anwendung neuer Techniken keinerlei Risiken verbunden seien". Dies sei hier jedoch
nicht der Fall.
Dem Argument des Unternehmens, die Ansprüche des Ehepaares seien verjährt, folgten
die Richter hingegen nicht. Es gelte die 30-jährige Verjährungsfrist.
zurück |