BGH vom 27.2.2003 - VII ZR338/01
Ein Bauherr braucht nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist eine Nachbesserung nicht mehr zuzulassen:
1. Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.
2. Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226 = ZfBR 2002, 661 = BauR 2002, 1385 = NZBau 2002, 495).
3. Aus einem als Anlage übersandten Gutachten ist für ein Bauunternehmen in der Regel erkennbar, dass der Bauherr ihn für alle im Gutachten genannten Mängel verantwortlich hält und dass die Aufforderung zur Mängelbeseitigung alle Mängel umfasste.
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