Schadenersatz für Geruchsbelästigung auch ohne konkrete Gesundheitsgefährdung
Wer nach Reparaturarbeiten in seiner Wohnung starker Geruchsbelästigung ausgesetzt ist, kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn keine akute Gesundheitsgefahr besteht. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (3 U 66/02).
Ein Mieter hatte in seiner Wohnung Parkett verlegen und versiegeln lassen. Da die beauftragte Firma dafür lösungsmittelhaltige Harzlacke einsetzte, kam es zu starken Ausdünstung. Der üble Geruch verflüchtigte sich jedoch nicht, sondern hielt sich auch nach mehreren Monaten noch in der Wohnung. Schließlich riss dem Mann der sprichwörtliche Geduldsfaden; er verklagte die Firma auf Schadenersatz.
Der Dritte Senat gab dem Mieter Recht: Zwar sei nicht zu beanstanden, dass die Firma statt einer wasserlöslichen eine lösungsmittelhaltige Versiegelung benutzt habe. Allerdings hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass sich der Geruch - wie vom Auftraggeber zu erwarten - nach maximal drei Wochen verflüchtigen würde. Stattdessen seien das Wohn- und Schlafzimmer des Mieters über Monate hinweg nur stark eingeschränkt bewohnbar gewesen. Obwohl damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergingen, muss die Firma 1.800 EUR Schadenersatz zahlen.
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