EuGH: Vergabe einer Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung nur bei tatsächlichem In-House-Geschäft
Vergibt eine öffentliche Stelle eine Konzession an ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, so darf dies nur dann ohne Ausschreibung vonstatten gehen, wenn die Behörde das Unternehmen vollständig unter ihrer Kontrolle hat. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2005 hervor. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie auf die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz (Az.: C-458/03).
Verzicht auf Ausschreibung nur bei internen Vorgängen
Eine Anwendung der Richtlinie über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen lehnten die Richter zwar ab. Die allgemeinen Regeln des EG-Vertrags seien jedoch auch hier zu beachten. Die primärrechtlichen Vorgaben seien nur dann nicht maßgeblich, wenn die konzessionserteilende öffentliche Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung eine Kontrolle ausübe wie über ihre eigenen Dienststellen. Also muss die konzessionserteilende Stelle die Möglichkeit haben, auf alle wichtigen Entscheidungen der Konzessionsnehmerin ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen. Nur dann handelt es sich bei der Konzessionserteilung de fakto um ein In-House-Geschäft, so dass eine Ausschreibung entbehrlich ist.
Parkplatzbetrieb durch Gemeindeunternehmen
Der Entscheidung liegt eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Brixen (Italien) zugrunde. Die Gemeinde Brixen hatte der Stadtwerke Brixen AG eine Konzession zum Betrieb eines öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplatzes erteilt. Die Anteile der Aktiengesellschaft hielt zwar zu 100 Prozent die Gemeinde, diese kann ihre Alleininhaberschaft nach italienischem Recht jedoch maximal zwei Jahre lang behaupten.
Kein In-House-Geschäft
Die Parking Brixen GmbH focht die Vergabe des Parkplatzbetriebs an die Konkurrenz an und machte geltend, es hätte eine öffentliche Ausschreibung stattfinden müssen. Der EuGH gab der GmbH recht. Die Gemeinde Brixen müsse das Kapital der Aktiengesellschaft für andere Aktionäre öffnen. Zudem verfüge die Stadtwerke Brixen AG über ein großes Maß an Selbständigkeit. Die Vergabe sei daher nicht als rein interner Vorgang einzustufen. Im Ergebnis hätte daher eine Ausschreibung stattfinden müssen.
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