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Jean Bernd           Neumann Rechtsanwalt

64646 Heppenheim Friedrich-Ebert-Straße 45

Tel.:  06252 4800      

Fax : 06252 910 810

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OVG Hamburg - VG Hamburg v. 20.06.2005 -3 Bs 72/05

1. Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf im Falle der nach § 3 Abs. 1 FeV ausgesprochenen Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Betroffenen begründet werden.

VG NEUSTADT vom 16.03.2005, 3 I 273/05/NW

Radfahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrradfahrt in absolut fahruntüchtigem Zustand

1.Gegen eine Person, die im Strassenverkehr volltrunken ein Fahrrad führt, kann ausser dem Entzug der Fahrerlaubnis für ein Kfz auch ein Radfahrverbot verhängt werden.

2.Ein medizinisch - psychologisches Gutachten gemäss § 13 Nr.2 c FeV kann von dem Betroffenen auch dann gefordert werden, wenn er nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist.

3.Wird von den Gutachtern empfohlen, dass der Betroffene ein Seminar nach § 70 FeV besucht, so ist dieser verpflichtet, seine Zustimmung nach § 11 Abs.10 Nr.3 FeV zu erteilen.

4.Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Aus den Gründen:
...Die Gutachter gelangten auch hinsichtlich der Eignung des An-
tragstellers zum Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Eignung zurzeit nicht gegeben sei. Das Gutachten ist insoweit auch verwertbar...).

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