OLG KARLSRUHE vom 15.09.2005, 3 SS 135/05
Voraussetzungen für die Erhöhung einer Geldstrafe und dem Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots
1.Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 I StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 II StGB gezogenen Rahmen möglich.
2.Es ist daher sachlich - rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden. (Aus den Gründen: ...Die Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze im Hinblick auf den gleichzeitigen Wegfall eines Fahrverbots wird daher regelmässig nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanordnung des Fahrverbots zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten führt. Allein die Entlastung von Einkommenseinbussen, die während der Dauer des Fahrverbots eingetreten wären, reicht hierfür nicht aus...).
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