BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL VIII ZR 192/03 Verkündet am: 7. Juli 2004
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03).
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung regelmäßig wiederkehrender Leistungen wie der Miete unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., der in der damaligen Entscheidung noch anwendbar war. (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
Anmerkung: Verjährungsfrist nach § 195 nunmehr 3 Jahre, d.h. Regelverjährung (Stand 2005)
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