BGH- OLG Schleswig - AG Kiel Urteil vom 11.5.2005 XII ZR 211/02
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.