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Jean Bernd           Neumann Rechtsanwalt

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BGH vom 02.06.2005, III ZR 358/04

Beweis des ersten Anscheins bei Sturz eines Fussgängers in der Nähe einer Gefahrenstelle

Stürzt ein Fussgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war. (Aus den Gründen: ...

Das verkürzt zugleich die Darlegungslast des Klägers. Er muss somit weder vortragen noch bei Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüttern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen. Es genügt, dass der Kl., wie er es im Kern stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fussweg oder der herumliegenden, ähnlichen Pflastersteine zu Fall gekommen sein will...).

 

LG Essen
12.05.2005
4 O 370/04

Verkehrssicherungspflicht auf Fusswegen

1. Zu der Verkehrssicherungspflicht zählt es auch, Straßen und Wege in einem Zustand zu erhalten, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dem trägt die beklagte Stadt grundsätzlich Rechnung, indem sie die Straßen und Wege regelmäßigen Kontrollgängen unterzieht und Schadstellen ausbessert.

2. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs. Kleinere Mängel des Pflasters in Form von Unebenheiten muss ein Fußgänger hinnehmen, weil er durch entsprechende Gehweise sich darauf einrichten kann. Sind die Unebenheiten vom Fußgänger nicht mehr zu beherrschen, muss der Verkehrssicherungspflichtige sie beseitigen.

3. Eine Erhebung von lediglich 1,2 cm hat der BGH nicht als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angesehen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbilds wurde bei einem Gehweg eine Unebenheit von 2 cm als hinnehmbar angesehen. Allgemein kann einem Fußgänger, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, eine Unebenheit von 2 cm zugemutet werden. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt aber vor, wenn ein Pflasterstein auf von Fußgängern benutzten Verkehrsräumen mehr als 4 cm über das sonstige Niveau hinausragt. Bei scharfkantigen Unebenheiten können bereits Höhenunterschiede von mehr als 2 cm vom Verkehrssicherungspflichtigen die Beseitigung dieses Zustands verlangen. Auf einem Bürgersteig in einer Hauptgeschäftsstraße mit Ablenkung durch Schaufenster kann bereits eine Vertiefung von 1,5 cm für den Fußgänger unzumutbar sein.

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