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Jean Bernd           Neumann Rechtsanwalt

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OLG HAMM vom 24.09.2004, 11 UF 49/04

Möglichkeit eines Unterhaltspflichtigen zum Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung eines Fahrzeugs

1.Der Unterhaltspflichtiger kann statt der pauschal berechneten be-
rufsbedingten Fahrtkosten die eheprägenden Finanzierungskosten für den Pkw geltend machen. Diese können allerdings nicht den Kreditkosten gleichgesetzt werden, sondern sind unter anderem wegen der im Übrigen privaten Nutzung des Pkw gem. § 287 ZPO zu schätzen.
2.Die Anrechnung der privaten Nutzungsvorteile entfällt, wenn dem
Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt verbleibt und ein Ver- kauf oder Austausch des berufsbedingt erforderlichen Fahrzeugs nur zu einer Teilablösung des Kredits führen würde.

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