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Jean Bernd           Neumann Rechtsanwalt

64646 Heppenheim Friedrich-Ebert-Straße 45

Tel.:  06252 4800      

Fax : 06252 910 810

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    Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Hausverwaltung

 

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Bauunternehmer und Handwerker, die un- oder kaum erprobte Baustoffe verwenden,

müssen dies dem jeweiligen Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls nämlich können sie

unter Umständen zu Schadenersatzzahlungen heran gezogen werden, entschied der

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (VII ZR 219/01).

Hintergrund ist der Fall eines Ehepaares, dessen Haus nach der so genannten

"Wulst-Punkt-Methode" vollwärme-isoliert werden sollte. Entgegen der Absprache

hatte das beauftragte Unternehmen dabei jedoch nicht die vereinbarte Grundierung

verwendet, sondern einen neuartigen Baustoff benutzt. Aufgrund dessen traten bereits

fünf Jahre nach Einbau der Isolierung Schäden an der Fassade auf. Dafür müsse die

Firma aufkommen, entschied das Gericht.

Zur Begründung hieß es, die Verwendung eines neuartigen, nicht erprobten Baustoffes

anstelle eines gebräuchlichen und bewährten Materials sei "ein Verstoß gegen die

anerkannten Regeln der Technik." Etwas anderes könne nur dann gelten, "wenn mit

der Anwendung neuer Techniken keinerlei Risiken verbunden seien". Dies sei hier jedoch

nicht der Fall.

Dem Argument des Unternehmens, die Ansprüche des Ehepaares seien verjährt, folgten

die Richter hingegen nicht. Es gelte die 30-jährige Verjährungsfrist.

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